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Eure königliche Majestät Harmud, eure königliche Hoheit Prinz Soltan, werte Kronräte!

Heute möchte ich in meiner Funktion des Kronrichters einen ersten Versuch eines Vorschlages für das erste Gesetz neben der Reichsbulle machen, welches der Kronrat beschließen sollte. Das Gesetz zu Abstimmungen des Kronrates.

Ich hatte ja bereits vor Wahlende einige Bedenkungen offengelegt - diese sind nun natürlich in diese erste Abschrift, die die Saaldiener verlesen werden, eingearbeitet, aber auch die Vorschläge von Argail Wittenborg sowie die Probleme in den Abstimmungen zu den Reichsoberen und auch Äußerungen von Maeglin Anariorn sind mit eingeflossen, so dass sich eine Gesetzesschrift ergibt, die sich sowohl auf die Erfahrungen des Handels, des Adels als auch auf die Weitsicht des Klerus zurückführen lässt. 

Aber da die Saaldiener wohl noch einige Zeit benötigen, um den gesamten vorgeschlagenen Gesetzestext zu verlesen, möchte ich nun die Bühne wieder verlassen, denn meine einleitenden Worte sollen die Aufmerksamkeit nicht von den wichtigeren Worten ablenken.

Fredo nickt den Saaldienern zu, von denen einer eine lange Schriftrolle ausrollt und beginnt zu verlesen

KANON DER ABSTIMMUNGEN IM KRONRAT

I. Von den Abstimmungen

Art 1. Der Kronrat befindet es für Recht, dass jeder Kronrat, der seine Befähigung als Mandatsträger nachgewiesen hat (100 Punkte) Abstimmungen in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten einleiten kann.

Art 2. Der Kronrat befindet es für Recht, dass jeder Kronrat, der seine Befähigung als Mandatsträger nachgewiesen hat (100 Punkte) an Abstimmungen des Kronrates in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten teilnehmen kann.

Art 3. Der Kronrat befindet es für Recht, dass jede Abstimmung zu einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist: Wahl, Änderung der Reichsbulle, Gesetzesänderung, Antrag oder Umfrage. 

Art 4. Der Kronrat befindet es für Recht, dass jede Abstimmung die folgenden Bestimmungen erfüllen muss. Die Abstimmung soll in der allgemein gebräuchlichen Sprache des Reiches Nāscor verfasst sein, soll nicht missverständlich oder unnötig kompliziert formuliert sein - das beinhaltet, sowohl die Beschreibung als auch die Abstimmungsoptionen, so dass jede Abstimmungsoption eindeutig einem bestimmten Ergebnis zuzuordnen ist.

Art 5. Der Kronrat befindet es für Recht, dass Abstimmungen weder die Götter, noch das Reich, noch den König, noch den Kronrat, noch einzelne oder Gruppen von Wesen beleidigen, verunglimpfen oder auf andere Weise herabwürdigen dürfen.

Art 6. Der Kronrat befindet es für Recht, dass bei der Eingabe einer Abstimmung dem bearbeitenden Saaldiener die Themen der Abstimmung mitgeteilt werden. Dabei soll der einreichende Kronrat mindestens so viele Themen wie notwendig und höchstens so viele wie möglich angeben. Eines der Themen soll in jedem Fall die Kategorie der Abstimmung aus Art 3. sein.

II. Von den Umfragen

Art 7. Der Kronrat befindet es für Recht, dass jede keiner anderen Kategorie zuzuordnende Abstimmung und als Umfrage gekennzeichnete Abstimmungen als Umfrage in die Archive des Kronrates aufgenommen werden soll.

Art 8. Der Kronrat befindet es für Recht, dass eine Umfrage keine bindende Wirkung erhalten kann. Umfragen dienen lediglich dazu, ein Meinungsbild des Rates zu erhalten, niemals dazu, eine Entscheidung herbeizuführen oder einen Sachverhalt abschließend zu klären.

III. Von den Anträgen

Art 9. Der Kronrat befindet es für Recht, dass ein Antrag die Abstimmung über eine Entscheidung oder einen Sachverhalt ist, der keine Gesetzesänderung, keine Änderung der Reichsbulle und keine Wahl ist. Anträge haben bindende Wirkung für den Kronrat und seine Mitglieder. Wer gegen die Entscheidungen eines Antrages verstößt, soll gerichtet werden, als hätte er gegen ein Gesetz verstoßen. 

Art 10. Der Kronrat befindet es für Recht, dass ein Antrag auf solche Art und Weise formuliert werden muss, dass man der Aussage zustimmen oder sie ablehnen kann. Jeder Antrag darf nur die Abstimmungsoptionen "Zustimmung", "Ablehnung" und "Enthaltung" oder gleichbedeutende Optionen enthalten. Von den Optionen muss eine den Status Quo beibehalten, die jeweils andere muss ihn hingegen verändern. Wenn ein Antrag mehr, weniger oder andere als die genannten drei Optionen erhält, wird aus ihm unwiederbringlich eine Umfrage. Zudem soll jeder Abstimmende höchstens eine Stimme für genau eine Option abgeben dürfen, ohne dabei eigene Optionen hinzufügen zu können. Zudem müssen alle Optionen direkt sichtbar sein, ohne vorher auf eine eventuell nicht gewünschte Option zeigen zu müssen.

Art 11. Der Kronrat befindet es für Recht, dass ein Antrag dann erfolgreich ist und seine bindende Wirkung entfaltet, wenn die den Status Quo ändernde Option mindestens eine Stimme mehr erhält, als die Status Quo bewahrende. Sollten beide Optionen die gleiche Stimmenzahl aufweisen oder die den Status Quo bewahrende mehr Stimmen erlangen, gilt der Antrag als erfolglos.

Art 12. Der Kronrat befindet es für Recht, dass ein Antrag immer mindestens einen vollen Monat bei den Saaldienern zur Abstimmung bereit liegen muss. Die Ergebnisse eines Antrages sollen erst mit dem Ende der Abstimmung bekannt gegeben werden - sollten die Saaldiener angewiesen werden, Zwischenergebnisse zu veröffentlichen, wird aus dem Antrag unwiederbringlich eine Umfrage.

Art 13. Der Kronrat befindet es für Recht, dass ein erfolgreicher Antrag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch die Saaldiener mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt. Der Kronrichter kann das Inkrafttreten auf Anforderung eines jeden Kronrates verzögern, um die Konformität des Antrages mit der Reichsbulle zu prüfen. Eine solche Prüfung darf höchstens einen Monat dauern.

IV. Von den Gesetzesänderungen

Art 14. Der Kronrat befindet es für Recht, dass eine Gesetzesänderung eine Änderung bestehender, die Einführung neuer oder das Abschaffen alter Gesetze ist, die nicht Teil der Reichsbulle sind. 

Art 15. Der Kronrat befindet es für Recht, dass so weit es möglich ist, der zu ändernde Gesetzestext in vollem Umfang in seiner alten, so denn vorhanden, und seiner neuen, so denn vorhanden, Form innerhalb der Abstimmung niedergelegt wird. Sollte dies nicht möglich sein, soll dies in Form einer Ansprache vor dem Kronrat geschehen, welche dann in der Abstimmung mit Archivzeichen genannt sein muss.

Art 16. Der Kronrat befindet es für Recht, dass die Regelungen für Anträge, so weit dies möglich ist, auch bei den Gesetzesänderungen Anwendung finden sollen.

V. Von den Änderungen der Reichsbulle

Art 17. Der Kronrat befindet es für Recht, dass für die Änderungen der Reichsbulle bestimmte Regelungen in der Reichsbulle selbst maßgebend sind. Diese sollen durch dieses Gesetz nicht abgeändert werden.

Art 18. Der Kronrat befindet es für Recht, dass neben den Regelungen der Reichsbulle zusätzlich die Regelungen dieses Kanon zum Tragen kommen, so diese der Reichsbulle nicht widersprechen. Insbesondere sollen die Regelungen für Gesetzesänderungen, und somit auch für Anträge, so weit dies möglich ist, Anwendung finden.

VI. Von den Wahlen

Art 19. Der Kronrat befindet es für Recht, dass wenn eine Abstimmung dazu dienen soll, einen Posten zu besetzen oder eine Ehre zu verleihen, es sich dabei um eine Wahl handelt.

Art 20. Der Kronrat befindet es für Recht, dass für die Wahlen zu einigen Ämtern bestimmte Regelungen in der Reichsbulle selbst maßgebend sind. Diese sollen durch dieses Gesetz nicht abgeändert werden.

Art 21. Der Kronrat befindet es für Recht, dass bei einer Wahl die Optionen der Abstimmung gleich den Namen der zur Wahl antretenden Personen nebst der Option "Keinen der Genannten." sein müssen. Tritt zu einer Wahl nur ein Kandidat an, können alle Optionen beiseite gelassen und durch ein einfaches "ja" oder "nein" ersetzt werden. Eine zusätzliche Enthaltung als Option ist nicht statthaft.

Art 22. Der Kronrat befindet es für Recht, dass in der Abstimmung selbst sowohl der zu besetzende Posten oder die zu vergebende Ehre genannt wird, als auch der Zeitraum, für den der Posten besetzt oder die Ehre vergeben werden soll. Weitere informative Angaben können zusätzlich in einer Ansprache gemacht werden, deren Archivzeichen dann genannt werden muss.

Art 23. Der Kronrat befindet es für Recht, dass bei Wahlen mit vorab nicht festgelegtem Teilnehmerkreis die Kandidaturphase mindestens einen Monat dauern soll. Kürzere Kandidaturphasen führen zur Ungültigkeit der Wahl. Die Kandidaturphase muss per Ansprache vor dem Kronrat ausgerufen werden und beginnt mit dem von den Saaldienern festgehaltenen Zeitpunkt.

Art 24. Der Kronrat befindet es für Recht, dass der Kandidat eine Wahl gewinnt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, es sei denn die Option "Keiner der Genannten" wurde öfter gewählt, als der Kandidat mit den meisten Stimmen; in diesem Fall werden Neuwahlen mit einer erneuten Kandidaturphase von einem der Reichsoberen eingeleitet. Bei den Neuwahlen darf keiner der Kandidaten antreten, die in einer der vorhergehenden Wahl Kandidat waren. 

Art 25. Der Kronrat befindet es für Recht, dass wenn zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen auf sich vereinigen, eine Stichwahl zwischen diesen stattfindet, so nicht aus Art 24. bereits ein Gewinner hervorgegangen ist, die von einem der Reichsoberen unverzüglich eingeleitet wird. Kandidaten mit weniger Stimmen dürfen nicht an der Stichwahl teilnehmen.

Art 26. Der Kronrat befindet es für Recht, dass im Falle einer Verzögerung der Wahl und gleichzeitigem Ablaufen der Amtszeit einer der Reichsoberen das jeweilige Amt kommissarisch übernimmt. Das Amt übernimmt derjenige Reichsobere, der rechtmäßig im Amt ist und als erstes in der Reichsbulle genannt wird.

Art 27. Der Kronrat befindet es für Recht, dass eine Wahl immer mindestens einen vollen Monat bei den Saaldienern zur Abstimmung bereit liegen muss. Die Ergebnisse einer Wahl sollen erst mit dem Ende der Abstimmung bekannt gegeben werden - sollten die Saaldiener angewiesen werden, Zwischenergebnisse zu veröffentlichen, wird aus der Wahl eine Umfrage. Es sind unverzüglich Neuwahlen durch einen Reichsoberen einzuleiten.

Art 28. Der Kronrat befindet es für Recht, dass eine erfolgreiche Wahl nach der Veröffentlichung des Ergebnisses durch die Saaldiener mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.

………

Soweit also mein erster Vorschlag für ein umfassendes Abstimmungsrecht. Es sei angemerkt, dass dieses Gesetz sogar die Reichsacht mit einschließt, da diese bereits in der Reichsbulle als Antrag geführt wird.

Klar muss aber auch sein, dass dieses Abstimmungsrecht nur dann rechtmäßig eingebracht werden kann, wenn vorher die Reichsbulle einer Änderung unterzogen wird und die Saaldiener angewiesen werden, nur noch den Räten mit der entsprechenden von den Saaldienern ausgewiesenen Punktezahl an Abstimmungen teilnehmen dürfen.

Allerdings gehe ich anders als andere im Rat davon aus, dass die geheime Wahl wichtiger ist, als die Teilnahme möglicher Tagediebe. Nicht umsonst das Geheimnis gerade bei religiösen Wahlen und Abstimmungen seit jeher das wichtigste aller Prinzipien.

Versteht mich nicht falsch: auch ich halte die Abstimmungen der Tagediebe für ein unnötiges Übel doch habe ich gesehen, wie sich Kronräte aufführen, wenn sie meinen, dass jemand anders handelt, als es ihnen passt. Gerade der Stand des Adels hat sich hier hervorgetan - daher kann ich nachvollziehen, dass der Vorschlag, das Geheimnis in der Wahl ruhigen Gewissens abzuschaffen sei nur aus dem Stand des Adels stammen kann. Denn genau diesem würde diese Abschaffung den größten Nutzen bringen.

Auf Maeglin Anarions Vorschlag und dessen Unzulänglichkeiten werde ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen, da es sinnlos ist über etwas zu diskutieren, was bereits zur Abstimmung geschickt wurde. Ein Vorgehen, welches ich hier übrigens weder anwenden möchte noch sinnvoll könnte.

Damit dieses Gesetz abstimmungsfähig werde, sollte die Reichsbulle wie folgt geändert werden. Bisher heißt es:

 § 3 Seine Majestät der König befindet für Recht, dass der Kronrat durch  Wahlen und Abstimmungen entscheidet. Einem jeden Kronrat – gleich  welchen Standes, gleich welcher Rasse – stehe es frei, bei diesen  Wahlen und Abstimmungen seine Stimme zu erheben.

Es müsste hinzugefügt werden:

Diese Grundsätze nicht revidierend kann ein Gesetz Einschränkungen des  aktiven und passiven Wahlrechts regeln.

Auf diese Weise wird klar, dass die Reichsbulle weiterhin die gleiche Richtung verfolgt, es aber eine Regelungsmöglichkeit außerhalb der Bulle gibt.

Aber auch dies nur ein Vorschlag. Man bedenke den komplizierteren Ansatz, der momentan zur Abstimmung steht: dieser regelt nur genau eine mögliche Abstimmungsvariante von meiner Zählung nach bis zu Sechsen und lässt alle anderen mit ihren Problemen genau so bestehen, wie sie momentan sind. Um alle Abstimmungen zu regeln bräuchten wir dann also ein zweites Mal eine 2/3-Mehrheit. Und offensichtlich, so traurig es auch sein mag, schafft der Kronrat dieses Wunder nur dann, wenn es nicht um die Tagelöhnerfrage geht.

Ich freue mich darauf, dass dieser Vorschlag sachlich diskutiert werden möge - Anträge werden erst dann folgen, wenn sich die sachdienlichen Hinweise erschöpfen und die Krone einen Erlass erließ, der die Tegelöhnerfrage regelbar macht.

Nun denn, ich danke für die Aufmerksamkeit.

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am 29. Mrz 2011

Kommentare

Solide Arbeit Pater! – Jake Mawhiney am 30. Mrz 2011
Art 26. eures Vorschlages verstößt gegen Art. 11 § 2 der Reichsbulle in dem es heißt: "Es sei jedoch auf alle Zeiten hin untersagt, dass ein Einzelner mehrere Ämter der Reichsoberen gleichzeitig ausfüllt." Ansonsten gute Arbeit. – Siegmund Silbermond am 30. Mrz 2011
Der Zusatz zur Reichsbulle könnte einfach formuliert werden: Näheres regelt ein Gesetz. Bei Art.24 würde ich auch den letzten Satz streichen. Die Möglichkeit, dass andere Räte Wahlen im Auftrag der Reichsoberen einleiten können, sollte geprüft werden. – Soltan am 30. Mrz 2011
Artikel 24 kann ich so nicht unterstützen. Wäre es nicht sinnvoller in einer neuen Kandidaturphase zwar auch neuen Kandidaten die Chance zu geben, aber ebenso den alten die Möglichkeit zu geben die Wähler von sich zu überzeugen? – Brianna sou Ashu am 30. Mrz 2011
Lieber Lord Corleone, lieber Konrad, ihr seid herzlich eingeladen, Vorschläge zu machen, welche Regelung ihr konkret als entbehrbar anseht oder an welchen Stellen ihr komprimieren würdet. Es ist so einfach zu sagen, dass es zu lang und zu kompliziert ist, es ist so einfach, sich in die Position des Nörglers zu begeben, ganz ohne eigenes Tun, ohne eigene Leistung. Eben noch wart ihr es, die eine Rede gegen das Zaudern und Zögern beklatscht habt. Wo ist diese Einstellung nun geblieben? – Fredo Zeppenfeld am 30. Mrz 2011
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1 Antworten

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Über das aktive Wahlrecht

am 30. Mrz 2011 Lord Corleone # 924 2 19 60

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