Eure königliche Majestät Harmud, eure königliche Hoheit Prinz Soltan, werte Kronräte!
Endlich ist eine echte Diskussion in Gang gekommen über konkrete Dinge, die den Kronrat in die Lage versetzen, zu arbeiten. Ich danke Lord Corleone dafür auch an dieser Stelle noch einmal recht herzlich.
Ich möchte die Verdienste anderer, die bereits Vorschläge gemacht haben zu kleineren Einzelbereichen, doch sind wir jetzt mit zwei verhandel- und anpassbaren Vorschlägen gesegnet. Aber: und da beißt die Maus keinen Faden ab, wir sind noch nicht am Ende dieses Projektes angelangt. Jetzt gehen wir erst in die Arbeiten um die feinen Details der einzelnen Vorschläge, um dann am Ende zu schauen, welches der Vorschlag sein soll, der den Kronrat in Zukunft begleitet in seiner Arbeit.
Wäre kein Gesetz geschrieben, die Frommen würden doch die Götter und den Nächsten lieben, scheinen einige zu denken und fordern daher kurze und weniger ausartende Gesetze. Doch ich bin ehrlich, ich möchte nicht nur von den Frommen ausgehen, da es auch immer die weniger Frommen gibt, die versuchen, das Gesetz auf so eine Art und Weise zu brechen, dass es sich nicht gebrochen anfühlt. Es sind die Grauzonen, die mit jeder Regelung, die man entfernt größer werden - Grauzonen, die von den weniger Frommen ausgenutzt werden können, um den Rat zu lähmen.
Drum sage ich euch: Die Gesetze müssen auch für einen Kronrat von Teufeln passen, sofern sie nur Verstand haben.
Doch genug der Vorrede, steigen wir doch gleich in die Vollen ein.
Ein Problem, auf dass mich zuerst Siegmund Silbermond bei meinem eigenen Vorschlag und später in erweiterter Form auch Seneca im Bezug auf den Vorschlag von Lord Corleone aufmerksam machte, ist dass sie - nicht nur gewollterweise im Bezug auf das Wahlprivileg - beide gegen die Reichsbulle verstoßen und somit beide - selbst wenn das Wahlprivileg eingeführt wurde - nicht in Kraft treten könnten.
Wo sind die Vorschläge nicht bullenkonform?
Art 26. Der Kronrat befindet es für Recht, dass im Falle einer Verzögerung der Wahl und gleichzeitigem Ablaufen der Amtszeit einer der Reichsoberen das jeweilige Amt kommissarisch übernimmt. Das Amt übernimmt derjenige Reichsobere, der rechtmäßig im Amt ist und als erstes in der Reichsbulle genannt wird.
Das grundsätzliche Problem an diesem Artikel ist, dass ein Reichsoberer ein zweites Reichsoberen-Amt übernimmt, wenn auch nur kommissarisch. Dieses verbietet die Reichsbulle eindeutig in Art. 11 § 2.
Es sei jedoch auf alle Zeiten hin untersagt, dass ein Einzelner mehrere Ämter der Reichsoberen gleichzeitig ausfüllt.
Gleiches gilt im übrigen für den entsprechenden Absatz des corleonischen Vorschlages:
Im Falle einer Verzögerung der Wahl und gleichzeitigem Ablaufen der Amtszeit des zu wählenden Reichsoberen, verbleibt das jeweilige Amt bis zur vollzogenen Neuwahl beim amtierenden Amtsträger, es sei denn der Amtsträger wurde durch ein Reichsachtverfahren abgewählt, dann fällt das zu wählende Amt bis zur Neuwahl den übrigen Reichsoberen zu.
Hierbei ist es egal, ob es einer oder mehrere Reichsobere sind, die den Posten eines anderen Reichsoberen übernehmen - die Reichsbulle gestattet dies nicht, sogar mit dem festigenden Zusatz, dieses sei auf alle Zeit so, was als besondere Festschreibung zu verstehen ist.
Doch in eben diesem Satz des corleonischen Vorschlages versteckt sich sogar gleich noch ein zweiter Bruch mit der Reichsbulle. Denn die Reichsbulle begrenzt eindeutig die Amtszeit der Reichsoberen auf einen ganz bestimmten Zeitraum:
Die Amtszeit der Reichsoberen sei auf 1 Jahr und 3 Monde begrenzt.
Diese Formulierung lässt keinen Spielraum dafür, die Amtszeit, egal aus welchem Grund, zu verlängern.
Es muss also für beide Vorschläge eine Alternative gefunden werden, die der Reichsbulle Rechnung trägt.
Es muss ein Automatismus gefunden werden, der es ermöglicht, ohne Wahlen einen Posten zu besetzen, ohne dass einer oder mehrere Reichsobere diesen Posten zusätzlich übernehmen. Denn das scheinen beide Vorschläge zu implizieren: die Regelung der Reichsbulle, dass das entsprechende Amt "an den Kronrat" zurückfällt, ist zwar regelnd, aber kann in vielen Situationen den Bedürfnissen des Reiches nicht gerecht werden.
Daher mein Vorschlag, dass derjenige Kronrat, der die meisten Punkte hat, aber kein Reichsoberen-Amt inne hat, den jeweiligen Posten kommissarisch übernimmt, bis die jeweiligen Wahlen beendet sind und ein rechtmäßiger Amtsinhaber das Amt übernimmt.
Diese Regelung erscheint mir als die sinnvollste, auch wenn es so natürlich auch möglich ist, dass der Kronrat mit den meisten Punkten ebenfalls die Wahlen weiter verzögert, um dieses Amt zu behalten. Aber selbst dann höchstens für den Zeitraum, der in der Reichsbulle genannt ist. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass ein so handelnder Kronrat lange am meisten Punkte behalten wird - in jedem Fall läge es in der Macht des Kronrates, dies zu ändern.
Als nächstes möchte ich noch auf die Kommentare zu den Vorschlägen eingehen.
Prinz Soltan sagte:
Die Möglichkeit, dass andere Räte Wahlen im Auftrag der Reichsoberen einleiten können, sollte geprüft werden.
Dem gebe ich recht. Es müssen nicht die Reichsoberen selbst tun, es könnte auch ein Bevollmächtigter tun. Hiergegen hege ich keine Einwände. In meinem erneuten Vorschlag werde ich dies einarbeiten.
Brianna sagte:
Artikel 24 kann ich so nicht unterstützen. Wäre es nicht sinnvoller in einer neuen Kandidaturphase zwar auch neuen Kandidaten die Chance zu geben, aber ebenso den alten die Möglichkeit zu geben die Wähler von sich zu überzeugen?
Nein, hier muss ich widersprechen. Vor der Wahl gibt es eine Kandidaturphase, die die Kandidaten auch für das Überzeugen des Kronrates nutzen können. Wenn sie dies verpasst haben oder es nicht geschafft haben, so ist es zu spät.
Zudem gibt Lord Corleone seinem eigenen Vorschlag den Hinweis:
Allerdings ist mir noch aufgefallen, dass in Art. 5. auch noch das Zurückziehen eines Kandidaten genauer geregelt werden sollte und auch die Konsequenzen des Rückzuges aufgezeigt werden sollten! Also falls sich jemand bemüßigt sieht, diesen Entwurf noch einmal zu überarbeiten ...!?
Richtig, dies ist mir auch schon aufgefallen. In der folgenden Diskussion im Plenum ist allerdings auch keine sinnvolle Neuregelung entstanden. Lord Corleone spricht von Neuwahlen, doch diese halte ich für nicht zielführend. Zu groß wären die Möglichkeiten und die Zeitspannen, die über den Kandidaturrückzug zu erreichen wären, denn es würde immer wieder eine neue Kandidaturphase und eine neue Abstimmung folgen, es würden also bis zu 2 Monde ins Land ziehen, sobald jemand seine Kandidatur zurückzieht.
Das halte ich für eine zu lange Zeit. Daher denke ich, dass es eine andere Regelung geben muss, die sich auf das dann aktuelle Ergebnis bezieht, damit einer Scheinkandidatur komplett der Anreiz entzogen wird.
So wäre es eine sinnvolle Möglichkeit, die Stimmen des zurückgezogenen Kandidaten der Option "keiner der genannten" zuordnet. Auf diese Weise werden nur dann Neuwahlen eingeleitet, wenn es sich um einen wirklich relevanten Kandidaten gehandelt hat. In diesem Falle wäre dann natürlich die Kandidatur der Kandidaten an der initialen Wahl dennoch möglich, da es nicht nachzuvollziehen wäre, wenn diese es nicht dürften.
Ich denke, dass auf diese Weise Scheinkandidaturen mit dem Zweck des späteren Rückzuges ihren Sinn einbüßen, denn entweder der Kandidat hat keine Chance zu gewinnen und wird also wahrscheinlich keine Neuwahlen bewirken können oder er hat echte Chancen zu gewinnen, dann aber wäre es nicht einzusehen, wieso ein solcher Kandidat als Scheinkandidat antreten sollte.
Lord Corleone sagt in seiner Antwort auf meinen Vorschlag:
Das wäre mein komprimierter Vorschlag, heiliger Pater! Ich weiß, Euch wird dies nicht passen, da Euch eine Unterteilung in "Wahl, Änderung der Reichsbulle, Gesetzesänderung, Antrag oder Umfrage" sehr am Herzen liegt, mir hingegen geht es lediglich darum, Wahlbetrug zu verhindern.
Ja, das ist das Problem, was ich auch sehe. Euch geht es darum ein Gesetz gegen den Wahlbetrug zu erstellen. Mir hingegen geht es nicht um eine Kategorisierung. Diese ist nur das Mittel zum Zweck. Und dieser Zweck ist es, dem Kronrat ein Abstimmungsgesetz zu geben, mit dem er seine Abstimmungen so regelt, dass man nicht bei jedem oder jedem zweiten Antrag ein Gericht bemühen muss.
Zusätzlich gab es noch einige Kommentare in die Richtung, dass kurze Gesetze grundsätzlich zu bevorzugen wären. Eine Einstellung, die mir nicht so recht einleuchten möchte. Einfachheit - da sehe ich den Punkt noch - ist sicherlich ein zu bedenkender Punkt, doch sehe ich es nicht als besonders einfach an, wenn man die Kürze auf die Weise schafft, dass man weniger Struktur in den Vorschlag bringt.
Ein Beispiel gefällig? Ich möchte aussagen, dass ich diejenige Regelung meine, die es regelt, wann eine Stichwahl stattzufinden hat. Bei mir ist dies Artikel 25. Punkt. Bei Lord Corleones Vorschlag ist es Artikel 5, ungefähr in der Mitte des Absatzes.
Eine sinnvolle Struktur im Gesetz macht das Arbeiten nun einmal einfacher, auch wenn die Zahlen höher werden.
Ich werde nun abwarten, wie die Kommentare zu meinen Überlegungen sind und dann werde ich den neuen Entwurf formulieren.
Ich danke für die Aufmerksamkeit.
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