Räte ,
in tiefer Sorge um Rat und Reich wird nachfolgender Antrag zum Wahl- und Abstimmungsrecht gestellt.
§1 Jede Wahl und jede Abstimmung zu Reichsbulle und Gesetzen wird offen durchgeführt um einen Missbrauch zu verhindern.
§2 Jeder bewährte Kronrat (100 Punkte) darf seine Stimme zu Wahlen und Abstimmungen erheben.
§3 Jeder bewährte Kronrat muss seine Stimme im Kommentarbereich kundtun. Nur diese Stimmen werden gezählt.
Wahlen zu den Reichsoberen
§1 Jeder wahlberechtigte Kronrat gibt seine Stimme in Form der Nennung des Namens des zu wählenden Reichsoberen im Kommentarbereich ab.
Abstimmungen zu Reichsbulle und Gesetze
§1 Jeder wahlberechtigte Kronrat gibt seine Stimme in Form von "Zustimmung" oder "Ablehnung" oder "Enthaltung" im Kommentarbereich ab.
Dauer des vorläufigen Wahl- und Abstimmungsrechts
Dieses Gesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem der Kronrat ein allgemeines und allumfassendes Wahl- und Abstimmungsrecht erlässt.
Dies ist eine offene namentliche Abstimmung Es werden nur Stimmen gezählt die im Kommentarbereich abgegeben werden. Der einzelne Kronrat möge mit "Zustimmung"oder "Ablehnung" oder "Enthaltung" votieren.
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